Satzung

 des Kreisbauernverband Potsdam-Mittelmark e. V.


§ 1 Name und Sitz
1. Der Kreisbauernverband Potsdam-Mittelmark e. V. ist ein freier Zusammenschluss des
landwirtschaftlichen Berufsstandes und weiterer mit der Landwirtschaft verbundenen
natürlichen und juristischen Personen im Landkreis Potsdam-Mittelmark.
2. Der Sitz des Kreisbauernverband Potsdam-Mittelmark e. V. ist Bad Belzig.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck
1. Der Kreisbauernverband als berufsständische Vertretung verfolgt den Zweck, die agrar-,
wirtschafts-, steuer-, sozial-, bildungs- und gesellschaftspolitischen Interessen seiner
Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern.
2. Als Vertreter der Interessen seiner Mitglieder erstrebt der Verband keinen Gewinn.
Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung satzungsmäßiger Ausgaben verwendet
werden.
Die Ausschüttung etwaiger Überschüsse an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch:
a) alle Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus und der
Binnenfischerei, unabhängig von deren Betriebsform
b) landwirtschaftliche Organisationen, sonstige Personen, Körperschaften und Vereine,
deren Zweck und Zielstellung mit der des Kreisbauernverbandes vereinbar sind
c) natürliche Personen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Mitgliedschaftserwerb erfolgt durch Eintritt.
2. Die Absicht zum Eintritt ist in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand des Verbandes
zu richten.
Aus dem Eintrittsersuchen muss zweifelsfrei der Wille des Bewerbers hervorgehen, die
Satzung des Verbandes anzuerkennen.
Das Beitrittsersuchen darf keine Bedingungen enthalten.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Kreisbauernverbandes
durch Beschluss.
Der Bewerber ist innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung durch den Vorstand
schriftlich über das Entscheidungsergebnis in Kenntnis zu setzen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt des Mitgliedes
b) Ausschluss des Mitgliedes
c) Tod des Mitgliedes bzw. Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens
d) Beendigung der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes.


§ 7 Austritt (Kündigung)
Jedes Mitglied kann durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand des Verbandes seinen
Austritt aus dem Verband zum Ende des Geschäftsjahres mit einer zweimonatigen
Kündigungsfrist erklären.


§ 8 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) in grober Weise gegen Satzungspflichten verstoßen hat und damit das Ansehen des
Verbandes herabgesetzt wurde oder
b) das Ansehen des Berufsstandes schädigt oder
c) durch sein Handeln erkennen lässt, dass seine Satzungspflichten nicht mehr erfüllen
wird.


§ 9 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) auf Interessenvertretung durch den Verband
b) auf Inanspruchnahme der Leistungen und Einrichtungen des Verbandes im Rahmen
seines Angebotes und zu den für alle Mitglieder geltenden Bedingungen
c) an den Wahlen im Kreisverband teilzunehmen
und sich selbst zur Wahl zu stellen.
2. Kein Mitglied kann vom Verband die Wahrung seiner Rechte und Interessen gemäß
Absatz 1 fordern, sofern dies die Rechte und Interessen anderer Mitglieder beeinträchtigen
würde.

§ 10 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und sich aktiv an der Verbandsarbeit zu
beteiligen
b) Beiträge gemäß der Beitragsordnung an den Verband zu entrichten.

     Mit dem Beitritt erklärt sich das Verbandsmitglied dazu bereit, zum Zwecke der Mitgliedsbeitragsberechnung eine datenschutzrechtliche

     Einwilligung unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen der DSG- VO zu erteilen, welche es dem Kreisbauernverband

     gestattet, die von seinem Betrieb gemäß EU- Agrarförderantrag angegebenen Wirtschaftsflächen (ha) von Seiten der

     Landwirtschaftsämter einzuholen.
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der anderen Verbandsorgane umzusetzen.


§ 11 Verbandsorgane
1. Organe des Kreisbauernverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Prüfungsausschuss.
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine Vergütung,
sowie Aufwandsersatz nach § 670 BGB erhalten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ
des Verbandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
a) im Abstand von einem Jahr
(ordentliche Mitgliederversammlung)
b) auf Beschluss des Prüfungsausschusses
c) auf schriftliche Forderung von mindestens 1/3 der Mitglieder.
3. Der Vorstand hat jedes Verbandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem Termin
der Mitgliederversammlung schriftlich über den Termin, Ort und die einzelnen
Tagesordnungspunkte in Kenntnis zu setzen.


§ 13 Ausschließende Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) Änderung und Ergänzung der Satzung
b) Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des
Prüfungsausschusses sowie Entlastung des Vorstandes und des Prüfungsausschusses
c) Ausschluss eines Mitgliedes
d) Auflösung des Verbandes
e) Beschlüsse zur Beitragshöhe
f) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
h) Beschluss über die Wahlordnung

§ 14 Beschlussfassung
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern
die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
sofern in Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist.
2. Mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder sind folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Änderung und Ergänzung der Satzung
b) Ausschluss eines Mitgliedes
c) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Prüfungsausschusses
d) Auflösung des Verbandes
3. Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erfolgt mittels
geheimer Stimmabgabe.
Näheres regelt eine Wahlordnung.


§ 15 Protokolle
1. Über alle Versammlungen der Verbandsorgane sind Protokolle anzufertigen,
die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
2. Werden in den Versammlungen gemäß Absatz 1 Beschlüsse gefasst, so ist deren Wortlaut
und das Abstimmungsergebnis im Protokoll zu vermerken.


§ 16 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 10 Mitgliedern.
Die Vorsitzende des Kreislandfrauenverbandes ist kraft Satzung Vorstandsmitglied.
2. Die Vorstandsmitglieder werden im Abstand von vier Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt.
3. Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person sein.


§ 17 Rechte des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Verbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen.
2. Der Vorstand kann dazu Beschlüsse fassen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung gegeben ist.
3. Beschlüsse des Vorstandes haben solange Wirkungskraft, bis sie durch die
Mitgliederversammlung ausdrücklich aufgehoben werden.
4. Beschlüsse des Vorstandes dürfen nicht den Satzungsbestimmungen sowie
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen.

§ 18 Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand ist verpflichtet:
a) über die Geschäfte des Verbandes ordnungsgemäß Rechnung zu führen
b) eine Liste über den aktuellen Bestand der Mitglieder des Verbandes zu führen
c) über die Aufnahme eines Mitgliedes innerhalb von 12 Wochen nach Zugang des
Aufnahmeersuchens zu entscheiden
d) bei Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder oder des Prüfungsausschusses eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
e) im Abstand von einem Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung in der durch
diese Satzung vorgeschriebenen Weise vorzubereiten und einzuberufen
f) zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der
über die Entwicklung der Verbandstätigkeit, der Mitgliederbeziehungen, die
Finanzverwendung sowie die Tätigkeit des Geschäftsführers und des Vorstandes
Auskunft gibt
g) über die ordnungsgemäße Vertretung des Geschäftsführers zu wachen
h) mindestens einmal innerhalb von drei
Monaten eine Vorstandssitzung abzuhalten, über deren Inhalt, Ort und Zeitpunkt allen
Mitgliedern des Vorstandes, dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Geschäftsführer rechtzeitig
Mitteilung zu geben ist.


§ 19 Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Die Mitglieder des Vorstandes könne jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung
abberufen werden.


§ 20 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied hat Stimmrecht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 21 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppe bilden und auflösen.


§ 22 Geschäftsordnung
Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.


§ 23 Geschäftsführer
1. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsführer zu benennen.
2. Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein, die nicht Mitglied des Vorstandes ist
3. Der Geschäftsführer hat insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit des Vorstandes
sicherzustellen, dem Vorstand über seine Tätigkeit unaufgefordert auf jeder Vorstandssitzung
Rechenschaft abzulegen.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, diese Rechenschaft auch zwischen den
Vorstandstagungen zu fordern.
4. Auf Vorschlag des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand über die Einbeziehung
weiterer hauptamtlich tätiger natürlicher Personen, die zur Unterstützung der
ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich sind.
5. Der Geschäftsführer leitet die Kreisgeschäftsstelle.
Er ist weisungsberechtigt gegenüber den Mitarbeitern der Kreisgeschäftsstelle und
berechtigt zum Abschluss der Arbeitsverträge.
6. Der Geschäftsführer ist bei der Leitung der Geschäftsstelle den Beschlüssen des Vorstandes
verpflichtet.


§ 24 Der Vorsitzende
1. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des
Kreisbauernverbandes sowie zwei Stellvertreter.
2. Der Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung die Stellvertreter haben folgende
Aufgaben:
a) die Vertretung des Verbandes
b) die Überwachung der Geschäftsführung
c) die Leitung der Vorstandssitzungen
3. Der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung die Stellvertreter sind dem Geschäftsführer
weisungsberechtigt.


§ 25 Prüfungsausschuss
1. Der Prüfungsausschuss wird im Abstand von vier Jahren auf der Mitgliederversammlung
gewählt.
Er besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen.
2. Der Prüfungsausschuss hat im Geschäftsjahr mindestens eine Überprüfung der
Geschäftsführung vorzunehmen.
Der Prüfungsausschuss prüft die Tätigkeit des Vorstandes und legt der
Mitgliederversammlung darüber einen Prüfbericht vor.
3. Stellt der Prüfungsausschuss Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung oder
Abweichungen vom Verbandsauftrag fest, so hat er den Vorstand aufzufordern, diese
unverzüglich abzustellen.
4. Kommt der Vorstand dem Ersuchen nicht nach oder sind die festgestellten Mängel in der
Geschäftsführung erheblich, so ist der Prüfungsausschuss berechtigt und verpflichtet,
eine unverzügliche Einberufung der Mitgliederversammlung zu fordern.

§ 26 Haftung des Verbandes
Der Verband haftet nur mit seinem Vermögen.
Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den Verband.
Organmitglieder haften gegenüber dem Verband für bei Wahrnehmung ihrer Pflichten
verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Sie haben bei Inanspruchnahme durch Dritte infolge Wahrnehmung ihrer verbandlichen
Pflichten einen Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Verband.
Dies gilt nicht, wenn der dem zugrunde liegende Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.


§ 27 Eigentumsverhältnisse am Verbandsvermögen
1. Zu leistende Beiträge der Mitglieder gehen mit ihrer Fälligkeit in das Verbandsvermögen
ein.
2. Das Verbandsvermögen ist während des Bestehens des Verbandes unteilbar.


§ 28 Vertretung im Rechtsverkehr
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der Vorsitzende
und seine beiden Stellvertreter.
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorstand gemeinsam.
2. Der Geschäftsführer ist zu rechtsgeschäftlichen Handlungen befugt, die der ihm
zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.


§ 29 Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Kreisbauernverbandes fällt das gesamte Vermögen an die
berufsständische Nachfolgeorganisation.
Bei mehreren Nachfolgeorganisationen geschieht das anteilig nach dem
Beitragsaufkommen.
2. Für den Fall, dass keine Nachfolgeorganisation vorhanden ist, ist das Vermögen zur
Erfüllung des Sozialplanes der Angestellten zu verwenden.


§ 30 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß
beschlossen ist.


Beschluss der Mitgliederversammlung: Seddiner See, den 19. Februar 2018